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Steuerfreier Sachbezug – Neuerungen für Mitarbeiter Gutschein

Was ist der „steuerfreie Sachbezug“?

Einnahmen, welche nicht aus Geldleistungen bestehen, werden Sachbezüge genannt. Meist spricht man von diesem im Zusammenhang mit Gehaltsneben- oder Zusatzleistungen, sogenannten „Benefits“, welche dem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese Zusatzleistungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialabgabenfrei.

 

Änderungen ab dem 01.01.2022

Ab Januar 2022 gelten neue Regelungen für den steuerfreien Sachbezug, die im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 festgelegt wurden: 

Erhöhung der Freigrenze

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich von 44 Euro auf 50 Euro. Gutscheine für Sachbezüge dürfen dabei nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG).

Neue Erfüllungskriterien für Gutscheine

Gutscheinkarten müssen ab Januar 2022 neu festgelegte ZAG-Kriterien (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen. Diese sind dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zu entnehmen. Sie regeln, dass ab 2022 ausschließlich folgende drei Kategorien der Gutscheinkarten für Sachbezüge erlaubt sind:

  • Gutschein-Netzwerk: Gutscheinkarten beziehen sich nur noch auf einen begrenzten Kreis aus Akzeptanzstellen. Dazu gehören Einzelhandelsverbunde, Citygutscheine oder Ladenketten. Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG
  • Gutschein-Angebote: Gutscheinkarten beziehen sich nur noch auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette. Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG
  • Gutscheine für bestimmte oder soziale Zwecke: Zu den Gutscheinkarten für bestimme oder soziale Zwecke zählen Verzehrgutscheine, Karten für ärztliche Leistungen oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG

 

Check-Liste für Ihr Unternehmen

Folgende gesetzlichen Vorgaben sollten in Ihrem Unternehmen erfüllt sein, um auch 2022 weiterhin den Sachbezug nutzen zu können:

  • Mit der Gutscheinkarte für Sachbezüge erwerben Mitarbeiter*innen nur Waren oder Dienstleistungen. Auch ein Umtausch oder ein Restguthaben (ausgenommen Restguthaben unter einem Euro) wird nicht bar ausgezahlt.
  • Der Sachbezug wird zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet.
  • Die Gutscheinkarte ist einer der drei genannten ZAG-Kategorien (siehe oben) zuordenbar.

    Kennen Sie schon die AVS Jobkarte?

    Die Jobkarte ermöglicht allen Städten, die einen AVS City-Gutschein betreiben, auch die Arbeitgeber ihrer Stadt an das Gutschein-System anzuschließen.

     

    So funktioniert es:

    Unternehmen der Stadt geben ihren Mitarbeitenden die Jobkarte im Rahmen des steuerfreien Sachbezugs aus. Damit können die Arbeitnehmer in Höhe von 50 EUR in der eigenen Region einkaufen gehen. Damit profitieren die Mitarbeitenden von einer Extraleistung und die Arbeitgeber können ihre (Fach-)Kräfte an den Unternehmensstandort binden.

     

    Und auch die Stadt gewinnt:

    Der steuerfreie Sachbezug beträgt 50 EUR. Das sind 50 EUR pro Mitarbeiter*in im Monat * 12 = 600 EUR im Jahr.

    Das bedeutet, die Einnahmen über den City-Gutschein erhöhen sich für den Betreiber und die Kaufkraft wird vor Ort gehalten.