Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige in der Diskussion

Das Bundeskabinett scheint Ernst zu machen mit der diskutierten Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Staatsbürger. Etwaige Beschlüsse des Deutschen Bundestages könnten bereits im ersten Halbjahr 2024 gefasst werden. Auf die Erfassung der Gastdaten in den Destinationen setzen bekanntlich zahlreiche Vorgänge auf, von der Gastbeitragsabwicklung, über die Ausstellung von Gästekarten bis hin zur statistischen Datenauswertung. Die nicht selten überraschten Destinationen und Orte beginnen sich nun zusehends zu Recht Gedanken und Sorgen zu machen und blicken fragend möglichen Auswirkungen entgegen.

Dem Gesetzentwurf zu Folge soll die Meldepflicht für deutsche Staatsbürger abgeschafft werden, für ausländische Gäste bliebe die Gastanmeldung somit weiterhin verpflichtend. Die Frage, die sich beispielsweise Kurorte stellen ist, wie sich die Gesetzesanpassung nun auf die Gastmeldung für die Erhebung der Gastbeiträge oder Kurabgabe auswirkt. Der Deutsche Tourismusverband e. V. (DTV) hat zur Einschränkung der Meldepflicht FAQs zusammengetragen. 

Hierin wird auf ein Rechtsgutachten verwiesen, demzufolge für die Gastanmeldung durchaus auch kommunale Satzungen oder die Kommunalabgabegesetze der Länder greifen.

Dies wird allerdings den wenigsten Gästen und auch etlichen Beherbergungsbetrieben nicht bewusst sein. Um Missverständnissen oder Fehlinterpretationen durch die Beherbergungsbetriebe entgegenzuwirken, sollte eine Verpflichtung zur Gastmeldung in Bezug auf die Gästebeiträge und Satzungen entsprechend kommuniziert werden.

Am 17. April hat AVS für ihre Kunden eine Online-Informationsveranstaltung zum Gastbeitragssystem generell angeboten. Hier hat auch der DTV ein Statement zur aktuellen Rechtslage im Meldewesen abgegeben.

Wie wird sich eine Änderung nun beispielsweise auf die Meldeschein- und GastbeitragsSysteme auswirken? Naheliegend ist, dass Systeme für die erforderliche Möglichkeit der rechtskonformen Anmeldung ausländischer Gäste in ihrer Grundform unverändert bleiben. Für die Anmeldung deutscher Staatsbürger, dem zu erwartenden Hauptanteil in deutschen Destinationen, könnte die Erfassung auf die für den Zweck der Gastbeitragsabwicklung und für lokale Anforderungen erforderlichen Daten reduziert werden. Das heißt, auf die aufwändige Erfassung der vollständigen Adresse könnte bei deutschen Staatsangehörigen verzichtet werden, ebenso auf den Ausdruck des zu unterschreibenden Meldescheins. Eine entsprechende, einfach bedienbare Lösung wird derzeit seitens der AVS erarbeitet.

Allerdings werden weiterhin regions- und ortsindividuelle Anforderung bestehen. Insofern werden mit einer Gesetzesänderung und den möglichen landes- oder satzungsspezifischen Ausrichtungen auch unterschiedliche Anpassungen vorzunehmen sein.

Für die Orte ist entscheidend, dass die Systeme und Prozesse weiterhin für die Gastbeitragsabrechnung und Gästekartenausstellung genutzt werden können. Dies bedingt allerdings einer umgehenden Prüfung der Rechtsgrundlagen und vor allem einer guten Kommunikation und Informationsführung in Richtung Beherbergungsbetriebe und Gäste.

Abschließend: Auch AVS ist für die Kommunen ausschließlich Auftragsdatenverarbeiter und darf auch keine Rechtsberatung leisten. Auf etwaige Entwicklungen oder Änderungen im Rechtsrahmen hat die AVS keinen Einfluss und wird auch nur kurzfristig in Kenntnis gesetzt.