Interview von Rainer Saalfrank zum steuerfreien Sachbezug in Public Marketing

Informationen zur Einschränkung des steuerfreien Sachbezugs

Zum 1.1.2020 tritt eine Ergänzung des § 8 EStG in Kraft, wodurch sich per Definition ändert, was als Sachbezug gilt. Wichtig: Bestimmte Arten von Geldkarten und Gutscheine fallen weiterhin unter den Sachbezug und sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Dazu gehören auch die City-Gutscheine von AVS. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern also zukünftig weiterhin bis zu 44-Euro pro Monat per City-Gutschein steuerfrei zukommen lassen.

Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst und werden diese laufend aktualisieren.  

     

 

Hier finden Sie den Wortlaut der Gesetzesnovelle

Zum Entwurf

 
 

Beschlossene Sache: 44-Euro-Freigrenze für Gutscheinkarten bleibt

Zur Pressemitteilung des PVD

 

Auch nach geänderter Gesetzeslage:

City-Gutschein von AVS bleibt rechtskonform

  • Geändertes Gesetz regelt Sachbezug neu
  • Auswirkungen auf steuerfreie 44-Euro-Zuwendung des Arbeitgebers
  • City-Gutschein von AVS bleibt weiterhin rechtskonform
  • Keine Änderungen für City-Gutschein-Betreiber und Nutzer zu beachten
  • Unwägbarkeiten bei Open-Loop-Systemen

Bereits heute gewähren über 70 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerbegünstigte Sachbezüge – zumeist im Rahmen der sogenannten 44-Euro-Freigrenze. Zum 1.1.2020 ist nun eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wodurch sich per Definition ändert, was als Sachbezug gilt.

Gleich vorweg: Bestimmte Arten von Geldkarten und Gutscheinen fallen weiterhin unter den Sachbezug. Dazu gehört auch der City-Gutschein von AVS. Weil damit Waren nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen bezogen werden, zählt er zu den sogenannten Controlled-Loop-Karten. Diese sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Man ist damit also sowohl als Gutschein-Betreiber als auch als Arbeitgeber, der den City-Gutschein als Mitarbeitergratifikation einsetzt, auf der (rechts-)sicheren Seite.

Bis zu 44 Euro pro Monat steuerfrei

Beim Produkt City-Gutschein handelt es sich um einen stadteigenen Gutschein, mit dessen Hilfe sich die örtlichen Einzelhändler zu einem Netzwerk an Akzeptanzstellen verbinden. Das Geld bleibt so im regionalen Handel und stärkt die Innenstadt. Einzelhandel, Stadtmarketing bzw. Citymanagement arbeiten dabei Hand in Hand. Dank der besonderen AVS-Technologie können – unabhängig von der vorhandenen Kassensituation am Point of Sale (PoS) – alle Einzelhändler an das geschlossene Netzwerk angebunden werden.

Unternehmen erhalten über das sogenannte Arbeitgebermodul des City-Gutscheins personalisierte Karten für ihre Mitarbeiter und können diese monatlich aufladen. Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich müssen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden. Der Grund: Es handelt sich um eine Zuwendung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die nicht in monetärer Form als Geldleistung erfolgt, sondern als Sachleistung gewährt wird. Jeder Arbeitnehmer kann also bis zu 528 Euro zusätzlich im Jahr von seinem Arbeitgeber steuerfrei erhalten

Rechtslage: Das ändert sich ab 1.1.2020.

Bisher wurde die 44-Euro-Regelung neben City-Gutscheinen häufig auch für Folgendes eingesetzt:

  • Tankgutscheine
  • Firmenkreditkarten
  • Jobtickets im ÖPNV

Mit dem Jahressteuergesetz wird nun klar zwischen Geldleistung und Sachleistung getrennt. Das Gesetz schafft hier Klarheit und konkretisiert die Sachbezugsregelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“

Als Geldleistung zu behandeln sind also bestimmte Geldkarten, die beispielsweise über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Hierbei spricht man auch von Open-Loop-Karten. Solche Kreditkartenlösungen sind im Rahmen der steuerfreien Arbeitgeberleistung nicht mehr erlaubt.

Verbreitete Beispiele für Open-Loop-Karten sind:

  • Firmenkreditkarten
  • Prepaid-Geldkarten
  • Schecks

Im Gegensatz dazu legt ein neu hinzugekommener Passus (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG) fest, dass bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug bewertet werden. Man spricht hier auch von Controlled-Loop- und Closed-Loop-Karten. Die 44-Euro-Grenze bleibt bei ihnen anwendbar.

"Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen." (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG)

Hierzu zählen

  • aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • Centergutscheine und
  • City-Gutscheine, die bei bestimmten Akzeptanzstellen eingesetzt werden können.

Wichtig: Die Regelung als Sachbezug greift nur dann, wenn Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Damit soll ein Missbrauch des steuerlichen Vorteils im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden:

„[...] die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“ (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

In der aktuellen Ausgabe des Branchenmagazins Public Marketing für Kommunikation und Marketing im öffentlichen Sektor (3/2020) ist ein Interview mit AVS Geschäftsführer Rainer Saalfrank zum Thema steuerfreier Sachbezug erschienen.

Hier räumt er mit der entstanden Unsicherheit auf, die im Rahmen des Entstehungsprozesses der Novelle entstanden ist. Zudem klärt er über die verschiedenen Arten von Geldkarten und Gutscheinen auf und welche weiterhin unter den Sachbezug fallen. Dazu gehören auch weiterhin die City-Gutscheine von AVS.

Quelle: New Business Verlag GmbH & Co KG

Ihr Ansprechpartner

Thomas Leitmannstetter

Senior Sales Manager

Zum Gesetzentwurf

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/552-19.pdf

Historie der Gesetzesänderung

Der Klarstellung im Jahressteuergesetz geht eine Debatte voraus, die sich an einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) 2018 entzündete, in dem es um die Behandlung von Zusatzkrankenversicherungen ging, die vom Arbeitgeber bezuschusst wurden. Am Rande wurden dabei auch Gutscheine und Geldkarten thematisiert. Das führte dazu, dass ursprünglich eine harte Verschärfung des Gesetzes geplant war.

Jedoch brachte sich der Prepaid Verband Deutschland (PVD) in den Gesetzgebungsprozess ein und konnte eine Anpassung des Entwurfs erreichen. In der dafür vom PVD eingerichteten Task-Force, besetzt mit Branchenexperten, engagierte sich auch AVS.

„Nun gilt es, die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu begleiten und ganz genau hinzuschauen, wie vor allem die Finanzbehörden mit dem neuen Gesetzestext in der Praxis umgehen. Eine uneinheitliche Anwendung muss ebenso verhindert werden, wie erneute Einschränkungen „durch die Hintertür“, so der Verband.

Voraussichtlich im Januar 2020 wird es ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BFM) geben, in dem beurteilt wird, wie Open-Loop-Karten in die Sachbezugsregelung fallen. Unabhängig davon lässt sich schon jetzt festhalten, dass das City-Gutschein-System von AVS rechtskonform ist.

Was kommt auf Betreiber und Arbeitgeber 2020 zu?

Wer mit Geldkarten und Gutscheinen arbeitet oder diese als Mitarbeitergratifikation einsetzt, ist gut beraten, sein System genau zu hinterfragen. Entscheidend ist, ob es sich um ein kritisches Open-Loop-System handelt, das möglicherweise voll steuerpflichtig wird, oder um ein weiterhin steuerfreies